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   BGH, 06.12.2018 - VII ZR 285/17   

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https://dejure.org/2018,45167
BGH, 06.12.2018 - VII ZR 285/17 (https://dejure.org/2018,45167)
BGH, Entscheidung vom 06.12.2018 - VII ZR 285/17 (https://dejure.org/2018,45167)
BGH, Entscheidung vom 06. Dezember 2018 - VII ZR 285/17 (https://dejure.org/2018,45167)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • IWW

    § 252 Satz 1 BGB, § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 Satz 1, §§ 249 ff. BGB, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 251 Abs. 1 BGB, § 252 Satz 2 BGB, § 287 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. ZPO, § 252 BGB, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Bestehen eines Schadensersatzanspruchs für die Folgen eines Motorschadens an einem Kipplader mit Kran aufgrund eines Werkvertrags; Anspruch auf eine (abstrakte) Nutzungsausfallentschädigung für den Ausfall eines Kippladers

  • Betriebs-Berater

    Keine Nutzungsausfallentschädigung bei vorübergehendem Entzug der Gebrauchsmöglichkeit eines nur gewerblich genutzten Kfz

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung wegen eines Werkmangels

  • rewis.io

    Schadensersatz wegen eines Werkmangels: Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung bei vorübergehendem Entzug der Gebrauchsmöglichkeit eines gewerblich genutzten Fahrzeugs

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 249; BGB § 252; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 634 Nr. 4
    Kein Anspruch auf abstrakte Nutzungsausfallentschädigung bei ausschließlich gewerblich genutztem Fahrzeug

  • Verkehrsrecht Blog (Kurzinformation und Volltext)

    Zur Entschädigung des Nutzungsausfalls bei gewerblich genutztem Fahrzeug

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bestehen eines Schadensersatzanspruchs für die Folgen eines Motorschadens an einem Kipplader mit Kran aufgrund eines Werkvertrags; Anspruch auf eine (abstrakte) Nutzungsausfallentschädigung für den Ausfall eines Kippladers

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Motorschaden an Kipplader: Keine (abstrakte) Nutzungsausfallentschädigung!

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine (abstrakte) Nutzungsausfallentschädigung für Entzug der Gebrauchsmöglichkeit eines ausschließlich gewerblich genutzten Kfz bei Quantifizierbarkeit der materiellen Auswirkungen des Ausfalls

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Nutzungsausfallentschädigung bei ausschließlich gewerblich genutztem Fahrzeug

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Nutzungsausfallentschädigung bei ausschließlich gewerblich genutztem Fahrzeug

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    (Motor)Schaden an gewerblich genutztem Fahrzeug: Keine (abstrakte) Nutzungsausfallentschädigung!

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Keine Nutzungsausfallentschädigung beim Geschäftsfahrzeug

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Keine Nutzungsausfallentschädigung für gewerblich genutzte Fahrzeuge bei unmittelbarer und mittelbarer Gewinnerzielung

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Nutzungsausfallentschädigung bei gewerblich genutzten Fahrzeugen

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Keine Nutzungsausfallentschädigung bei vorübergehendem Entzug der Gebrauchsmöglichkeit eines ausschließlich gewerblich genutzten Kfz

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Nutzungsausfallentschädigung für ein ausschließlich gewerblich genutztes Fahrzeug

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Keine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung bei gewerblich genutzten Fahrzeugen

Besprechungen u.ä. (6)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    §§ 249, 252 BGB
    Nutzungsausfallentschädigung bei einem ausschließlich gewerblich genutzten Fahrzeug

  • Wolters Kluwer (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Nutzungsausfallentschädigung für mangelhaft reparierten Kipplaster

  • Ruhr-Universität Bochum (Entscheidungsbesprechung)

    Nutzungsausfallentschädigung bei gewerblich genutztem Fahrzeug

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Nutzungsausfallschaden bei gewerbliche genutztem LKW

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Motorschaden an Kipplader: Keine (abstrakte) Nutzungsausfallentschädigung! (IBR 2019, 140)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Keine (abstrakte) Nutzungsausfallentschädigung für allein erwerbswirtschaftlich genutzte Sachen! (IBR 2019, 1008)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 220, 270
  • NJW 2019, 1064
  • ZIP 2019, 179
  • MDR 2019, 159
  • VersR 2019, 368
  • WM 2019, 421
  • ZfBR 2019, 258
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 09.07.1986 - GSZ 1/86

    Vorübergehende Unbenutzbarkeit eines Hauses als ersatzfähiger Vermögensschaden

    Auszug aus BGH, 06.12.2018 - VII ZR 285/17
    Die Rechtsprechung, wonach die infolge eines zum Schadensersatz verpflichtenden Ereignisses entfallende Möglichkeit des Geschädigten, private, eigenwirtschaftlich genutzte Sachen oder Güter plangemäß verwenden oder nutzen zu können, einen ersatzfähigen Vermögensschaden darstellen kann, ohne dass hierdurch zusätzliche Kosten entstanden oder Einnahmen entgangen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 1986, GSZ 1/86, BGHZ 98, 212), ist auf die Nutzung von Sachen oder Gütern, die ausschließlich erwerbswirtschaftlich genutzt werden, nicht übertragbar.

    Anerkannt ist, dass der vorübergehende Entzug der Gebrauchsmöglichkeit eines ausschließlich gewerblich genutzten Fahrzeugs - als Rechtsfolge sowohl eines deliktischen als auch eines vertraglichen Schadensersatzanspruchs - einen Schaden darstellen kann, wenn der Ausfall mit einer fühlbaren wirtschaftlichen Beeinträchtigung einhergeht (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2014 - VI ZR 366/13 Rn. 1, DAR 2014, 144; Urteil vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 241/06 Rn. 10, NJW 2008, 913; Urteil vom 26. März 1985 - VI ZR 267/83, NJW 1985, 2741, juris Rn. 8; vgl. auch grundlegend BGH, Beschluss vom 9. Juli 1986 - GSZ 1/86, BGHZ 98, 212).

    Zwar kann nach der spätestens seit dem Beschluss des Großen Senats des Bundesgerichtshofes vom 9. Juli 1986 (GSZ 1/86, BGHZ 98, 212) etablierten Rechtsprechung die infolge eines zum Schadensersatz verpflichtenden Ereignisses entfallende Möglichkeit eines Geschädigten, eine Sache plangemäß verwenden oder nutzen zu können, ohne dass ihm hierdurch zusätzliche Kosten entstehen oder Einnahmen entgehen, als Vermögensschaden bewertet werden (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2014 - VII ZR 172/13 Rn. 12, BGHZ 200, 203).

    Diese Rechtsprechung, nach der zum Ausgleich der Gebrauchsentbehrung eine Nutzungsausfallentschädigung zugesprochen werden kann, bezieht sich ausdrücklich nur auf Sachen und Güter des privaten, eigenwirtschaftlichen Gebrauchs mit zentraler allgemeiner Bedeutung, deren Ausfall sich typischerweise signifikant auf die Lebenshaltung auswirkt (BGH, Beschluss vom 9. Juli 1986 - GSZ 1/86, BGHZ 98, 212).

    Das Erfordernis, den Ausfall von Gütern mit zentraler allgemeiner Bedeutung für die Lebenshaltung, auf deren ständige Verfügbarkeit die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise angewiesen ist, durch einen Geldersatz auszugleichen, ist vor allem damit begründet worden, dass für den privaten Gebrauch eine § 252 BGB entsprechende Vorschrift fehlt (BGH, Beschluss vom 9. Juli 1986 - GSZ 1/86, BGHZ 98, 212, juris Rn. 32).

  • BGH, 21.01.2014 - VI ZR 366/13

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Nutzungsentschädigung bei gewerblich genutzten

    Auszug aus BGH, 06.12.2018 - VII ZR 285/17
    Anerkannt ist, dass der vorübergehende Entzug der Gebrauchsmöglichkeit eines ausschließlich gewerblich genutzten Fahrzeugs - als Rechtsfolge sowohl eines deliktischen als auch eines vertraglichen Schadensersatzanspruchs - einen Schaden darstellen kann, wenn der Ausfall mit einer fühlbaren wirtschaftlichen Beeinträchtigung einhergeht (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2014 - VI ZR 366/13 Rn. 1, DAR 2014, 144; Urteil vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 241/06 Rn. 10, NJW 2008, 913; Urteil vom 26. März 1985 - VI ZR 267/83, NJW 1985, 2741, juris Rn. 8; vgl. auch grundlegend BGH, Beschluss vom 9. Juli 1986 - GSZ 1/86, BGHZ 98, 212).

    b) Macht der Geschädigte von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, kann er nach § 251 Abs. 1 BGB eine Entschädigung in Geld für die wirtschaftliche Beeinträchtigung verlangen, die er durch den Entzug der Nutzungsmöglichkeit erlitten hat (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2014 - VI ZR 366/13 Rn. 5, DAR 2014, 144; Urteil vom 15. April 1966 - VI ZR 271/64, BGHZ 45, 212, juris Rn. 17; Staudinger/Schiemann, 2017, BGB, § 251 Rn. 73; Böhme/Biela/Tomson, Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden, 26. Aufl., 4. Kapitel Rn. 97).

    a) Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass in Fällen, in denen das ausgefallene Fahrzeug unmittelbar der Erbringung gewerblicher Transportleistungen dient, wie etwa ein Taxi oder ein Lastkraftwagen eines Fuhrunternehmens, der Geschädigte den durch den Ausfall entgangenen Gewinn konkret darlegen muss (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2014 - VI ZR 366/13 Rn. 1 und 3, DAR 2014, 144; Urteil vom 10. Januar 1978 - VI ZR 164/75, BGHZ 70, 199, juris Rn. 18; Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl., § 249 Rn. 47).

    b) Ob die Notwendigkeit, den entgangenen Gewinn konkret darzulegen, auch dann besteht, wenn das nicht zur Verfügung stehende Fahrzeug lediglich unterstützend bei der Gewinnerzielung aus anderen als ausschließlichen Transportleistungen zum Einsatz kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2014 - VI ZR 366/13 Rn. 3, DAR 2014, 144; MünchKommBGB/Oetker, 7. Aufl., § 249 Rn. 67) oder ob stattdessen als Schadensersatz eine (abstrakte) Nutzungsausfallentschädigung verlangt werden kann, ist bislang nicht ausdrücklich entschieden.

    e) Ob beim Ausfall gewerblich genutzter Fahrzeuge eine Nutzungsausfallentschädigung überhaupt in Betracht kommt oder sich in diesen Fällen der Schaden nur nach dem entgangenen Gewinn, den Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs oder den Mietkosten für ein Ersatzfahrzeug bemisst, hat der Bundesgerichtshof bislang offengelassen (BGH, Beschluss vom 21. Januar 2014 - VI ZR 366/13 Rn. 4, DAR 2014, 144; Urteil vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 241/06 Rn. 9 f. m.w.N., NJW 2008, 913).

  • BGH, 26.03.1985 - VI ZR 267/83

    Nutzungsausfall für Fahrzeuge von Behörden oder gemeinnützigen Einrichtungen

    Auszug aus BGH, 06.12.2018 - VII ZR 285/17
    Anerkannt ist, dass der vorübergehende Entzug der Gebrauchsmöglichkeit eines ausschließlich gewerblich genutzten Fahrzeugs - als Rechtsfolge sowohl eines deliktischen als auch eines vertraglichen Schadensersatzanspruchs - einen Schaden darstellen kann, wenn der Ausfall mit einer fühlbaren wirtschaftlichen Beeinträchtigung einhergeht (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2014 - VI ZR 366/13 Rn. 1, DAR 2014, 144; Urteil vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 241/06 Rn. 10, NJW 2008, 913; Urteil vom 26. März 1985 - VI ZR 267/83, NJW 1985, 2741, juris Rn. 8; vgl. auch grundlegend BGH, Beschluss vom 9. Juli 1986 - GSZ 1/86, BGHZ 98, 212).

    aa) Verfügt der Geschädigte über ein Reservefahrzeug und kann er den Verlust durch Rückgriff auf diese Betriebsreserve auffangen, kann er in der Regel die Vorhaltekosten des Reservefahrzeugs als Schadensersatz ersetzt verlangen (BGH, Urteil vom 10. Mai 1960 - VI ZR 35/59, BGHZ 32, 280, juris Rn. 14; Urteil vom 10. Januar 1978 - VI ZR 164/75, BGHZ 70, 199, juris Rn. 10; Urteil vom 26. März 1985 - VI ZR 267/83, NJW 1985, 2471, juris Rn. 13; Böhme/Biela/Tomson, Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden, 26. Aufl., Kapitel 4 Rn. 98; vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl., § 249 Rn. 47, 62).

    Wenn kein konkret bezifferbarer Verdienstentgang vorliege, sei es dem Geschädigten grundsätzlich nicht verwehrt, an Stelle des Verdienstentgangs eine Nutzungsentschädigung zu verlangen, wenn deren Voraussetzungen vorlägen, also insbesondere ein fühlbarer wirtschaftlicher Nachteil für den Geschädigten eingetreten sei (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 241/06 Rn. 6, 9 m.w.N; Urteil vom 26. März 1985 - VI ZR 267/83, NJW 1985, 2471, juris Rn. 8).

    Der Betriebsbereitschaft eines ausschließlich gewerblich genutzten Fahrzeugs, also seiner ständigen Verfügbarkeit und Einsatzfähigkeit, kommt aber kein eigenständiger Vermögenswert zu (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 1985 - VI ZR 267/83, NJW 1985, 2471, juris Rn. 12), weshalb der vorübergehende Entzug der Gebrauchsmöglichkeit als solcher kein Schaden ist.

  • BGH, 04.12.2007 - VI ZR 241/06

    Nutzungsentschädigung bei Beschädigung eines gewerblich genutzten PKW

    Auszug aus BGH, 06.12.2018 - VII ZR 285/17
    Anerkannt ist, dass der vorübergehende Entzug der Gebrauchsmöglichkeit eines ausschließlich gewerblich genutzten Fahrzeugs - als Rechtsfolge sowohl eines deliktischen als auch eines vertraglichen Schadensersatzanspruchs - einen Schaden darstellen kann, wenn der Ausfall mit einer fühlbaren wirtschaftlichen Beeinträchtigung einhergeht (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2014 - VI ZR 366/13 Rn. 1, DAR 2014, 144; Urteil vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 241/06 Rn. 10, NJW 2008, 913; Urteil vom 26. März 1985 - VI ZR 267/83, NJW 1985, 2741, juris Rn. 8; vgl. auch grundlegend BGH, Beschluss vom 9. Juli 1986 - GSZ 1/86, BGHZ 98, 212).

    a) Dem Geschädigten, der trotz Nutzungswillens und hypothetischer Nutzungsmöglichkeit sein Fahrzeug nicht erwerbswirtschaftlich einsetzen kann, wird deshalb zugestanden, zu Lasten des Schädigers ein Ersatzfahrzeug anzumieten, um den Ausfall zu kompensieren und Erwerbsschäden zu vermeiden, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 241/06 Rn. 10, NJW 2008, 913; Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl., § 249 Rn. 39).

    e) Ob beim Ausfall gewerblich genutzter Fahrzeuge eine Nutzungsausfallentschädigung überhaupt in Betracht kommt oder sich in diesen Fällen der Schaden nur nach dem entgangenen Gewinn, den Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs oder den Mietkosten für ein Ersatzfahrzeug bemisst, hat der Bundesgerichtshof bislang offengelassen (BGH, Beschluss vom 21. Januar 2014 - VI ZR 366/13 Rn. 4, DAR 2014, 144; Urteil vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 241/06 Rn. 9 f. m.w.N., NJW 2008, 913).

    Wenn kein konkret bezifferbarer Verdienstentgang vorliege, sei es dem Geschädigten grundsätzlich nicht verwehrt, an Stelle des Verdienstentgangs eine Nutzungsentschädigung zu verlangen, wenn deren Voraussetzungen vorlägen, also insbesondere ein fühlbarer wirtschaftlicher Nachteil für den Geschädigten eingetreten sei (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 241/06 Rn. 6, 9 m.w.N; Urteil vom 26. März 1985 - VI ZR 267/83, NJW 1985, 2471, juris Rn. 8).

  • BGH, 10.01.1978 - VI ZR 164/75

    Ersatz der Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs bei Beschädigung eines

    Auszug aus BGH, 06.12.2018 - VII ZR 285/17
    aa) Verfügt der Geschädigte über ein Reservefahrzeug und kann er den Verlust durch Rückgriff auf diese Betriebsreserve auffangen, kann er in der Regel die Vorhaltekosten des Reservefahrzeugs als Schadensersatz ersetzt verlangen (BGH, Urteil vom 10. Mai 1960 - VI ZR 35/59, BGHZ 32, 280, juris Rn. 14; Urteil vom 10. Januar 1978 - VI ZR 164/75, BGHZ 70, 199, juris Rn. 10; Urteil vom 26. März 1985 - VI ZR 267/83, NJW 1985, 2471, juris Rn. 13; Böhme/Biela/Tomson, Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden, 26. Aufl., Kapitel 4 Rn. 98; vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl., § 249 Rn. 47, 62).

    a) Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass in Fällen, in denen das ausgefallene Fahrzeug unmittelbar der Erbringung gewerblicher Transportleistungen dient, wie etwa ein Taxi oder ein Lastkraftwagen eines Fuhrunternehmens, der Geschädigte den durch den Ausfall entgangenen Gewinn konkret darlegen muss (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2014 - VI ZR 366/13 Rn. 1 und 3, DAR 2014, 144; Urteil vom 10. Januar 1978 - VI ZR 164/75, BGHZ 70, 199, juris Rn. 18; Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl., § 249 Rn. 47).

    Der VI. Zivilsenat hat die Zubilligung einer Nutzungsausfallentschädigung in Fällen erwogen, in denen ein Verdienstentgang nicht konkret beziffert werden konnte, etwa weil es infolge persönlicher Anstrengungen und Verzichte des Geschädigten nicht zu einem Niederschlag im Gewerbeertrag gekommen war (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 1978 - VI ZR 164/75, BGHZ 70, 199, juris Rn. 18 f.).

  • BGH, 10.12.1986 - VIII ZR 349/85

    Vereinbarung einer Rücktrittsklausel bei Störungen der öffentlichen Sicherheit

    Auszug aus BGH, 06.12.2018 - VII ZR 285/17
    Zur Bemessung dieses Anspruchs hat der Geschädigte grundsätzlich im Wege einer Vermögensbilanz das Vermögen, welches er hypothetisch ohne den mangelbedingten Ausfall gehabt hätte, mit dem Vermögensstand zu vergleichen, welchen er nach Wiederherstellung der Nutzungsmöglichkeit tatsächlich hat (BGH, Urteil vom 10. Dezember 1986 - VIII ZR 349/85, BGHZ 99, 182, juris Rn. 46).

    Diese auf Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung anwendbare Beweisregel, wonach das Erfüllungsinteresse eines Gläubigers im Zweifel mindestens so hoch ist wie der für den Erfüllungsanspruch aufgewendete Betrag (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 1986 - VIII ZR 349/85, BGHZ 99, 182, juris Rn. 47; Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl., § 281 Rn. 23; Staudinger/Schiemann, 2017, BGB, § 249 Rn. 126), betrifft das Austauschverhältnis von Leistung und Gegenleistung und lässt sich auf die hiesige, einen Mangelfolgeschaden betreffende Schadensersatzforderung nicht übertragen, weil nicht der Wert des Fahrzeugs oder seiner Reparatur, sondern seine Nutzungsmöglichkeit bemessen werden soll.

  • BGH, 20.02.2014 - VII ZR 172/13

    Zur Nutzungsausfallentschädigung wegen Vorenthaltens von Wohnraum

    Auszug aus BGH, 06.12.2018 - VII ZR 285/17
    Zwar kann nach der spätestens seit dem Beschluss des Großen Senats des Bundesgerichtshofes vom 9. Juli 1986 (GSZ 1/86, BGHZ 98, 212) etablierten Rechtsprechung die infolge eines zum Schadensersatz verpflichtenden Ereignisses entfallende Möglichkeit eines Geschädigten, eine Sache plangemäß verwenden oder nutzen zu können, ohne dass ihm hierdurch zusätzliche Kosten entstehen oder Einnahmen entgehen, als Vermögensschaden bewertet werden (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2014 - VII ZR 172/13 Rn. 12, BGHZ 200, 203).
  • BGH, 15.04.1966 - VI ZR 271/64

    Nutzungsentschädigung für den vorübergehenden Verlust der Gebrauchsfähigkeit

    Auszug aus BGH, 06.12.2018 - VII ZR 285/17
    b) Macht der Geschädigte von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, kann er nach § 251 Abs. 1 BGB eine Entschädigung in Geld für die wirtschaftliche Beeinträchtigung verlangen, die er durch den Entzug der Nutzungsmöglichkeit erlitten hat (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2014 - VI ZR 366/13 Rn. 5, DAR 2014, 144; Urteil vom 15. April 1966 - VI ZR 271/64, BGHZ 45, 212, juris Rn. 17; Staudinger/Schiemann, 2017, BGB, § 251 Rn. 73; Böhme/Biela/Tomson, Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden, 26. Aufl., 4. Kapitel Rn. 97).
  • OLG Hamm, 03.03.2004 - 13 U 162/03

    Abrechnung bei Ausfall eines Behördenfahrzeugs

    Auszug aus BGH, 06.12.2018 - VII ZR 285/17
    Die Differenz stellt den Vermögensschaden dar, also den Betrag, um den das Vermögen durch das Schadensereignis vermindert ist oder um den sich ein bestehender Verlust erhöht hat (vgl. Staudinger/Schiemann, 2017, BGB, vor § 249 Rn. 35; OLG Hamm, NJW-RR 2004, 1094, juris Rn. 25).
  • BGH, 10.05.1960 - VI ZR 35/59

    Straßenbahn-Ersatzwagen - § 249 BGB, zur Ersatzfähigkeit von Vorhaltekosten

    Auszug aus BGH, 06.12.2018 - VII ZR 285/17
    aa) Verfügt der Geschädigte über ein Reservefahrzeug und kann er den Verlust durch Rückgriff auf diese Betriebsreserve auffangen, kann er in der Regel die Vorhaltekosten des Reservefahrzeugs als Schadensersatz ersetzt verlangen (BGH, Urteil vom 10. Mai 1960 - VI ZR 35/59, BGHZ 32, 280, juris Rn. 14; Urteil vom 10. Januar 1978 - VI ZR 164/75, BGHZ 70, 199, juris Rn. 10; Urteil vom 26. März 1985 - VI ZR 267/83, NJW 1985, 2471, juris Rn. 13; Böhme/Biela/Tomson, Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden, 26. Aufl., Kapitel 4 Rn. 98; vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl., § 249 Rn. 47, 62).
  • OLG Dresden, 04.11.2020 - 1 U 995/20

    Unfallschadenregulierung, Mietwagenkosten, OLG Dresden

    a) Die nach § 249 Abs. 1 BGB geschuldete Wiederherstellung des ohne das Schadenereignis bestehenden Zustandes kann beim schadensbedingten Ausfall eines Kraftfahrzeuges, unabhängig davon, ob dieses privat oder gewerblich genutzt wird, in der Regel am ehesten dadurch erfolgen, dass der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug anmietet (BGH, Urt. v. 06.12.2018, Az.: VII ZR 285/17, VersR 2019, 368, 369 Tz. 12), wobei der Schädiger die hierdurch entstehenden Kosten zu ersetzen hat (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB).
  • OLG Frankfurt, 25.05.2023 - 2 U 165/21

    Verbotene Eigenmacht bei Selbstabholung eines vermieteten Fahrzeugs und

    Falls der Eigentümer eines privat genutzten Pkw der die Nutzungsmöglichkeit zur Nutzung eines Pkws eingebüßt hat nach ständiger Rechtsprechung auch dann einen Schadensersatzanspruch haben soll, "wenn er kein Ersatzkraftfahrzeug mietet", ist nach dem Verständnis des Senats allerdings der Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines Pkws, und zwar gleichgültig ob die Ersatzpflicht auf Delikt oder Vertrag beruht, als ein solcher Vermögensschaden anzusehen (vgl. zuletzt BGH NJW 2010, S. 2126; BGH, Urt. v. 06.12.2018, Az.: VII ZR 285/17, NJW 2019, S. 1064).
  • OLG Celle, 07.06.2023 - 14 U 137/22

    Bahnunfall; Vorhaltekosten; Betriebsreserve; Nutzungsausfallentschädigung;

    Die Nutzungsausfallentschädigung ist demgegenüber abstrakt ( BGH, Urteil vom 6. Dezember 2018 - VII ZR 285/17 , BGHZ 220, 270-280 ).

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Vorhaltekosten für ein Reservefahrzeug, soweit sie im gegebenen Fall erforderlich und geeignet waren, einen Ausfallschaden - etwa durch Verlust von Einnahmen, durch Inanspruchnahme eines Mietfahrzeugs oder durch arbeitsaufwendige und kostenaufwendige Behelfsmaßnahmen - zu vermeiden, ersatzfähig, soweit der Geschädigte die Reservehaltung allgemein mit Rücksicht auf fremdverschuldete Ausfälle messbar erhöht hatte und sich diese Vorsorge dann schadensmindernd ausgewirkt hat ( BGH, Urteil vom 10. Januar 1978 - VI ZR 164/75 , BGHZ 70, 199-205 , Rn. 10, juris; s. auch BGH, Urteil vom 6. Dezember 2018 - VII ZR 285/17 , BGHZ 220, 270-280, Rn. 15 mwN, juris).

    Soweit die Beklagte auf BGH, Urteil vom 6. Dezember 2018 - VII ZR 285/17 , BGHZ 220, 270-280 , verweist, ändert dies im Ausgangspunkt nichts.

    Die Nutzungsausfallentschädigung ist abstrakt ( BGH, Urteil vom 6. Dezember 2018 - VII ZR 285/17 , BGHZ 220, 270-280 ).

    Eine (abstrakte) Nutzungsausfallentschädigung könnte die Klägerin im Übrigen nicht verlangen, weil es sich bei den beschädigten Wagen nicht um private, eigenwirtschaftlich, sondern ausschließlich erwerbswirtschaftlich genutzte Sachen handelt (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2018 - VII ZR 285/17 , BGHZ 220, 270-280 ).

    Die Entscheidung des 7. Zivilsenats des Bundesgerichthofs vom 6. Dezember 2018 - VII ZR 285/17 , BGHZ 220, 270-280 , die auf den Beschluss vom 21. Januar 2014 - VI ZR 366/13 im Übrigen Bezug nimmt ( BGH, Urteil vom 6. Dezember 2018 - VII ZR 285/17 , BGHZ 220, 270-280, Rn. 20 ), steht zu der Auffassung des 6. Zivilsenats des Bundesgerichthofs nicht im Widerspruch.

    Zudem hat der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden, dass ein Rückgriff auf das vorgehaltene Reservefahrzeug zur Vermeidung bzw. Reduzierung des Ausfallschadens erfolgt sein müsse (vgl. etwa BGH, Urteil vom 10. Januar 1978 - VI ZR 164/75 , BGHZ 70, 199-205 , Rn. 10, juris, BGH, Urteil vom 6. Dezember 2018 - VII ZR 285/17 , BGHZ 220, 270-280 , Rn. 15, BGH, Urteil vom 26. März 1985 - VI ZR 267/83 , Rn. 13, juris).

  • OLG Frankfurt, 16.02.2022 - 26 U 45/21

    Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung bei vorübergehendem Entzug der

    Es besteht kein Anlass, die Gebrauchsentbehrung eines ausschließlich gewerblich genutzten Fahrzeugs genauso zu behandeln wie die eines eigenwirtschaftlich genutzten Fahrzeugs (vgl. BGH, Urteil vom 06.12.2018 - VII ZR 285/17 -, NJW 2019, 1064, 1066; Schwab, JuS 2019, 484, 485 f.).

    Zwar kann auch der vorübergehende Entzug der Gebrauchsmöglichkeit eines ausschließlich gewerblich genutzten Fahrzeugs einen Schaden darstellen, wenn der Ausfall mit einer fühlbaren wirtschaftlichen Beeinträchtigung einhergeht (s. BGH, Urteil vom 04.12.2007 - VI ZR 241/06 -, NJW 2008, 913, 914; Urteil vom 06.12.2018 - VII ZR 285/17 -, NJW 2019, 1064, 1065; Ahrens, in: Deutsch/Ahrens, Deliktsrecht, 6. Aufl. 2014, Rdnr. 660).

    Der Betriebsbereitschaft eines ausschließlich gewerblich genutzten Fahrzeugs, also seiner ständigen Verfügbarkeit und Einsatzfähigkeit, kommt aber kein eigenständiger Vermögenswert zu (vgl. BGH, Urteil vom 06.12.2018 - VII ZR 285/17 -, NJW 2019, 1064, 1066), weshalb der vorübergehende Entzug der Gebrauchsmöglichkeit als solcher kein Schaden ist.

    Ein solcher wird erst messbar, wenn sich die Gebrauchsentbehrung konkret ausgewirkt hat, weil die unterbundene Sachnutzung im Ausfallzeitraum zu einem Erwerbsschaden geführt hat (s. BGH, Urteil vom 06.12.2018 - VII ZR 285/17 -, NJW 2019, 1064, 1066).

    Auch könnten ihr Gewinne aus Aufträgen entgangen sein, die sie in Ermangelung des zu ihrer Ausführung benötigten Fahrzeugs nicht annehmen oder ausführen konnte (vgl. BGH, Urteil vom 06.12.2018 - VII ZR 285/17 -, NJW 2019, 1064, 1066).

  • BGH, 29.02.2024 - VII ZR 902/21
    Etwas anderes ergibt sich insbesondere nicht aus der Entscheidung des erkennenden Senats vom 6. Dezember 2018 (VII ZR 285/17 Rn. 25 ff., BGHZ 220, 270).
  • OLG Celle, 01.12.2021 - 14 U 83/21

    Verzögerungen wegen Abwartens der Reparaturfreigabe des gegnerischen

    Außerdem können alternativ sog. Vorhaltekosten erstattungsfähig sein (vgl. BGH, Urt. v. 06.12.2018 - VII ZR 285/17 - juris-Rn 12).
  • OLG Hamm, 28.10.2020 - 7 U 58/20

    Parkplatzunfall; Rückwärtsfahrt; Anscheinsbeweis; keine Umsatzsteuer bei

    Bei einem gewerblich genutzten Fahrzeug kann die Nutzungsentschädigung nicht pauschal, sondern nur konkret geltend gemacht werden (im Anschluss an BGH Urt. v. 6.12.2018 - VII ZR 285/17, BGHZ 220, 270 Rn. 30 f.).

    Bei einem gewerblich genutzten Fahrzeug kann die Nutzungsentschädigung nicht pauschal, sondern nur konkret geltend gemacht werden, vgl. BGH, Urteil vom 06. Dezember 2018 - VII ZR 285/17 -, BGHZ 220, 270.

  • OLG Celle, 10.02.2021 - 14 U 12/20

    Umfang der Verkehrssicherungspflicht des Eisenbahninfrastrukturunternehmens;

    Verfügt der Geschädigte über ein Reservefahrzeug und kann er den Verlust durch Rückgriff auf diese Betriebsreserve auffangen, kann er in der Regel die Vorhaltekosten des Reservefahrzeugs als Schadensersatz ersetzt verlangen (BGH, Urteil vom 06. Dezember 2018 - VII ZR 285/17 -, BGHZ 220, 270-280, Rn. 15, ju-ris).Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs sind allerdings nur insoweit erstattungsfähig, als ihr prozentualer Anteil auf fremdverschuldete Unfälle betroffen ist.

    a) Verfügt der Geschädigte über ein Reservefahrzeug und kann er den Verlust durch Rückgriff auf diese Betriebsreserve auffangen, kann er in der Regel die Vorhaltekosten des Reservefahrzeugs als Schadensersatz ersetzt verlangen (BGH, Urteil vom 06. Dezember 2018 - VII ZR 285/17 -, BGHZ 220, 270-280, Rn. 15, juris).

  • OLG Celle, 07.02.2024 - 14 U 113/23

    Verkehrssicherungspflicht als vertragliche Nebenpflicht im Werkvertrag bei

    Eine (abstrakte) Nutzungsausfallentschädigung kann die Klägerin nicht verlangen, weil es sich bei der beschädigten Betankungsanlage nicht um eine private, eigenwirtschaftlich, sondern ausschließlich erwerbswirtschaftlich genutzte Sache handelt (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2018 - VII ZR 285/17 , BGHZ 220, 270-280 ; Senat, Urteil vom 7. Juni 2023 - 14 U 137/22 -, Rn. 33, juris).
  • OLG Saarbrücken, 28.07.2023 - 3 U 10/23

    Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall mit einer Schienenbahn

    Es kommt daher nicht darauf an, dass die Vorhaltekosten, bei denen es sich um dem Geschädigten tatsächlich entstandene Kosten der Reservehaltung handelt (vgl. BGH, Urteil vom 6.12.2018 - VII ZR 285/17, Rn. 15, juris; OLG Celle, Urteil vom 7.6.2023 - 14 U 137/22, juris, Rn. 31 ff.), auch nicht konkret dargelegt werden und dass nicht aufgezeigt wird, dass in dem geltend gemachten Zeitraum für das Reservefahrzeug ein Fahrer zur Verfügung gestanden hätte, nachdem der Fahrer des beschädigten LKW infolge des Unfalls vom 10.11.
  • LG Oldenburg, 14.06.2019 - 1 O 2175/18

    Verkehrsunfall - fiktive Schadensabrechnung nach tatsächlicher Fahrzeugreparatur

  • OLG Hamburg, 12.12.2019 - 4 U 40/19

    Schadensersatzanspruch gegen den Werkunternehmer wegen mangelhafter Leistung:

  • LAG Rheinland-Pfalz, 24.11.2021 - 7 Sa 70/21

    Rückzahlung einbehaltener Gelder - Schadensersatzansprüche im beendeten

  • OLG Saarbrücken, 13.10.2022 - 4 U 111/21

    Verkehrsunfallprozess: Aufzeichnung einer Webcam eines unbeteiligten Dritten als

  • OLG Hamm, 14.12.2021 - 7 U 86/20

    Streitgegenstände bei Sachschäden; Beweismaß konkrete Ersatzmiete;

  • LG Flensburg, 08.12.2023 - 7 O 260/21

    Nutzungsausfallentschädigung bei Beschlagnahme eines Pannenhilfs- und

  • OLG Celle, 08.05.2019 - 14 U 5/19
  • OLG Celle, 07.06.2023 - 14 U 146/22

    Bahnunfall; Bahnübergang; Zusammenstoß von Zug und Lkw; Betriebsgefahr;

  • KG, 07.12.2020 - 22 U 123/19

    Anspruch auf Nutzungsausfall wegen Beschädigung eines Fahrzeugs

  • OLG Dresden, 17.06.2021 - 18 U 313/21
  • LG Stuttgart, 22.02.2024 - 5 S 99/23

    Berechnung der ersatzfähigen Mietwagenkosten: Zugrundelegung der Schwacke-Liste

  • LG Dortmund, 08.11.2022 - 21 O 363/21
  • AG Stade, 09.06.2022 - 61 C 346/21
  • LG Karlsruhe, 25.01.2019 - 6 O 165/18

    Haftung und Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Zusammenstoß mit Rechtsüberholer beim

  • LG Limburg, 11.10.2023 - 1 O 423/21
  • LG Berlin, 13.10.2021 - 46 S 26/21

    Verkehrsunfallhaftung: Fiktive Schadensabrechnung; Erstattung von Nutzungsausfall

  • LG Tübingen, 12.03.2021 - 3 O 28/19

    Ersatzansprüche nach der Beschädigung eines Fahrzeugs durch ein transportiertes

  • LG Mainz, 17.05.2022 - 3 S 61/21

    Kein pauschaler Nutzungsausfall eines (auch) gewerblich genutzten Fahrzeugs bei

  • LG Potsdam, 12.04.2021 - 6 S 7/21
  • AG Potsdam, 10.12.2020 - 24 C 247/20
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